Author Archives: Tino Löwe

2010_TVH_5G_Cashback

* 5G ist deutschlandweit bereits an vielen Standorten verfügbar. Infos unter www.telekom.de/start/netzausbau
1) Im Aktionszeitraum 21.09.–15.10.2020 erhalten Kunden bei Abschluss eines neuen Mobilfunk-Vertrags mit oder ohne Endgerät in den Tarifen MagentaMobil, MagentaMobil Young und Family Card (ausgeschlossen Special-Tarife, Family Card Basic und Datentarife) 100 € auf ihrem Girokonto gutgeschrieben (z. B. MagentaMobil S ohne Smartphone für 38,95 €/Monat, Mindestvertragslaufzeit 24 Monate, einmaliger Bereitstellungspreis 38,95 €). Kunden, die eine Vertragsverlängerung durchführen, erhalten ebenfalls die Gutschrift beim Wechsel in einen mindestens gleichwertigen Tarif der aktuellen Generation. Die Gutschrift wird nicht in Verbindung mit einer monatlichen Grundpreisbefreiung gewährt, wenn diese mehr als 3 Monate umfasst. Zum Erhalt der Gutschrift (nach Ablauf der Widerrufsfrist) ist vom 21.09.2020 bis 01.02.2021 eine Online-­Registrierung beim Telekom Partner Teqcycle über www.telekom.de/cashback-einloesen mit Vorlage eines Erwerbsnachweises (Auftragsbestätigung) entsprechend den genannten Bedingungen erforderlich.
2) Das Angebot gilt bis zum 15.10.2020 bei Vertragsabschluss oder -verlängerung im Tarif MagentaMobil M mit Top-Smartphone. Monatlicher Grundpreis 68,19 €, Bereitstellungspreis 38,95 €, Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Die Preise beinhalten die Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %.
3) Das Angebot gilt bis zum 15.10.2020 bei Vertragsabschluss oder -verlängerung im Tarif MagentaMobil L mit Premium-Smartphone. Monatlicher Grundpreis beträgt 87,69 €. Bereitstellungspreis 38,95 €. Mindestlaufzeit 24 Monate. Die Preise beinhalten die Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %.
Ein Angebot von: Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn.

2010_TVH_Cashback

1) Im Aktionszeitraum 21.09.–15.10.2020 erhalten Kunden bei Abschluss eines neuen Mobilfunk-Vertrags mit oder ohne Endgerät in den Tarifen MagentaMobil, MagentaMobil Young und Family Card (ausgeschlossen Special-Tarife, Family Card Basic und Datentarife) 100 € auf ihrem Girokonto gutgeschrieben (z. B. MagentaMobil S ohne Smartphone für 38,95 €/Monat, Mindestvertragslaufzeit 24 Monate, einmaliger Bereitstellungspreis 38,95 €). Kunden, die eine Vertragsverlängerung durchführen, erhalten ebenfalls die Gutschrift beim Wechsel in einen mindestens gleichwertigen Tarif der aktuellen Generation. Die Gutschrift wird nicht in Verbindung mit einer monatlichen Grundpreisbefreiung gewährt, wenn diese mehr als 3 Monate umfasst. Zum Erhalt der Gutschrift (nach Ablauf der Widerrufsfrist) ist vom 21.09.2020 bis 01.02.2021 eine Online- Registrierung beim Telekom Partner Teqcycle über www.telekom.de/cashback-einloesen mit Vorlage eines Erwerbsnachweises (Auftragsbestätigung) entsprechend den genannten Bedingungen erforderlich.
Ein Angebot von: Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn.

#solidarischEinkaufen – für gegenseitige #unterstützung!

Die freundliche Vor-Ort-Beratung, die Nähe zum Kunden und der individuelle Service. Wir alle schätzen die Vorzüge des lokalen Händlers in der Nachbarschaft. Genau dieser braucht jetzt jedoch Deine #unterstützung! Die aktuelle Situation und die damit verbundenen Maßnahmen sorgen leider für geschlossene Geschäfte an jeder Ecke. Darum unterstützen wir den Fachhandel mit dieser Plattform.

Wenn Du über den persönlichen Link Deines Fachhändlers hier einkaufst, wird dieser ganz automatisch davon profitieren. #solidarischEinkaufen – damit weiterhin auch jeder in seinem Shop nebenan kaufen kann.

Das bedeutet für Dich: Hier einkaufen und dabei etwas Gutes tun: Supporte Deinen lokalen Fachhandel – jetzt!

Weihnachtsgrüße 2019

Das alte Jahr beenden
dem Neuen sich zuwenden.
Grüße noch schnell schreiben
gesund sollen Sie bleiben.
Ein Frohes Fest dazu
geht das alte Jahr in Ruh.

Verbunden mit einem herzlichen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in diesem Jahr wünschen wir allen unseren Kunden, Ihren Mitarbeitern und Angehörigen eine besinnliche Adventszeit, ein friedvolles Weihnachtsfest und für das neue Jahr Gesundheit, Zufriedenheit und Erfolg!

Herzlichen Dank für die spannenden Herausforderungen, Ihr Vertrauen und die freundschaftliche Zusammenarbeit.

Mit dieser Zuversicht blicken wir auf’s kommende Jahr und sichern Ihnen weiterhin unsere volle Unterstützung zu.

Kommen Sie gut ins neue Jahr.

artTECc:om

Wie wird die Gewährleistungsfrist berechnet?

Das Gewährleistungsrecht legt fest, dass die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, nicht zur Gewährleistungsfrist zählt. Lässt ein Verbraucher also zum Beispiel seinen MP3-Player reparieren, der nach vier Monaten nicht mehr funktionierte, und bekommt diesen erst nach einem Monat wieder zurück, hat er danach noch weitere 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung.

Wird das Gerät gegen ein neues getauscht, beginnt die zweijährige Frist von vorne. Für die Herstellergarantie, die individuell festgelegt werden kann, gilt das meist nicht.
Wer übernimt die Folgekosten?

Laut Gewährleistungsrecht muss der Verkäufer sämtliche Nebenkosten wie Versand oder Aus- und Einbau tragen. Erwirbt ein Verbraucher beispielsweise eine Spülmaschine, die nach der Montage einen irreparablen Mangel aufweist, muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine anliefern, sondern auch Aus- und Einbau übernehmen oder bezahlen. Bei der freiwilligen Garantie muss der Hersteller diese Kosten nicht tragen.

Allerdings können in bestimmten Konstellation dem Verbraucher die Rücksendekosten wirksam auferlegt werden, zum Beispiel wenn der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt (Fernabsatzgesetz).

Was ist ein Mangel?

Einen Mangel hat eine Kaufsache,

wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder

wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.

Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei Gefahrübergang (in der Regel bei der Übergabe der Sache) vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine Rolle. Auch Material- oder Verarbeitungsfehler, die erst später zu Problemen führen, sind Sachmängel.

Beispiele:
Ein Mangel liegt vor,

wenn die Glasur der Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht dicht ist (gewöhnliche Verwendung) oder

wenn die Kaffeetasse einen Glasursprung aufweist (übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist oder

wenn die Kaffeetasse als spülmaschinenfest verkauft wird (vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche Glasurschäden oder Farbveränderungen erlitten oder

wenn die Tasse nicht die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte Beschaffenheit).

Eine Freisprechanlage für Handys hat z. B. auch dann einen Mangel, wenn der Verkäufer fälschlicherweise sagt, sie funktioniere mit einem bestimmten Handy-Typ (nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung) – was aber nicht stimmt.

Wer entscheidet, was bei einem Mangel passiert?

Bei Mängeln hat grundsätzlich der Kunde das Wahlrecht. Zunächst kann er wählen, ob er Nachbesserung oder Ersatzlieferung wünscht. Der Händler kann die vom Kunden gewählte Form nur verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar oder unmöglich ist. So ist der Händler z. B. nicht zur Lieferung eines Nachfolgemodells verpflichtet, wenn das bemängelte Modell nicht mehr lieferbar ist. Auch kann der Händler die unverhältnismäßig teure Reparatur ablehnen.

Scheitert die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, entsteht für den Kunden ein neues Wahlrecht: Er kann den Vertrag rückgängig machen oder dem Mangel entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

Können Händler die Kunden an den Hersteller verweisen?

Wenn es um die Gewährleistung geht, ist immer der Händler der Ansprechpartner des Kunden. Denn nur er ist der Vertragspartner. Dem Kunden kann es rechtlich vollkommen egal sein, bei wem der Händler seine Waren bezogen hat und was dessen Lieferant zu der Reklamation sagt. Wenn der Kunde eine Zurückweisung der Reklamation nicht akzeptieren will, kann und muss er den Händler verklagen, nicht irgendeinen Vorlieferanten oder Hersteller.

Anders sieht es bei der Herstellergarantie aus. Wenn der Kunde sich auf eine Herstellergarantie beruft, muss er die Sache auch mit dem Hersteller klären.

Wann gibt es ein 14-tägiges Umtauschrecht?

Lange Zeit war es so, dass ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen vorgeschrieben war, d. h. wenn der Verbraucher Ware per Internet, E-Mail, Fax oder Telefon bestellt hat. Seit dem 13. Juni 2014 müssen Verbraucher den Widerruf aber ausdrücklich erklären. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht aus. Bis dahin genügte die alleinige Rücksendung der Ware als Widerrufserklärung.

Ein 14-tägiges Umtauschrecht besteht aber grundsätzlich nicht, wenn der Kunde im Ladenlokal eine Ware erwirbt. Dann ist ein Umtausch nur bei Vorliegen von Mängeln vorgesehen. Darüber hinaus ist jedes Entgegenkommen des Händlers reine Kulanz.

Manche Händler räumen allerdings per Aushang ein Umtauschrecht ein, z. B. „Umtausch unbenutzter Ware binnen sieben Tagen gegen Vorlage des Kassenbons“. Dann ist der Händler an diese Zusage selbstverständlich auch gebunden. Will der Händler in solchen Fällen allerdings kein Geld zurückgeben, sondern lediglich gegen andere Ware oder einen Gutschein umtauschen, kann es sich empfehlen, deutlich darauf hinzuweisen.

Entfällt bei eBay das Gewährleistungsrecht?

Zwar gibt es bei echten Versteigerungen kein Gewährleistungsrecht, doch haben die Gerichte eindeutig entschieden, dass die typischen Internet-Auktionen keine echten Versteigerungen sind, sondern ein Verkauf gegen Höchstgebot. Daher gelten bei eBay etc. alle Vorschriften über den Verkauf von Waren, also auch die Gewährleistungsrechte.

Gewährleistung und Garantie – eine Begriffserklärung

Was ist der Unterschied zwischen „Garantie“ und „Gewährleistung“? Käufer vermischen und verwechseln in ihrem Sprachgebrauch gerne diese Begriffe. Wir klären auf und zeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung (Sachmängelhaftung) werden vor allem von Konsumenten häufig vermischt. Dabei sind es aber zwei rechtlich streng voneinander zu trennende Sachlagen.

Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche sind gesetzlich geregelt. Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre und kann auch vertraglich nicht verkürzt werden. Bei Gebrauchtwaren gegenüber dem Verbraucher kann der Händler die Frist auf ein Jahr verkürzen.

Tritt während dieser Zeit ein Mangel auf, heißt das aber nicht automatisch, dass hierdurch Gewährleistungsansprüche ausgelöst werden. Vielmehr muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden war. Dies wird gesetzlich vermutet, soweit der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt.

Liegt ein Mangel vor, gestaltet sich das Gewährleistungsrecht des Kunden zweistufig. In erster Linie hat der Kunde einen Nacherfüllungsanspruch. Erst wenn dieser Nacherfüllungsanspruch fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und unter Umständen sogar Schadensersatz verlangen.

Bei der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl verlangen, dass der Kaufgegenstand auf Kosten des Händlers repariert oder ein neuwertiger Ersatz geliefert wird. Der Händler hat hierbei sämtliche Kosten der Nachlieferung zu tragen, hierbei kann der Händler den Käufer auch nicht auf den Hersteller verweisen.

Garantie, Gewährleistung, Mangel – eine Begriffsklärung

Begriffsklärung
Die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Deshalb fassen wir die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung zusammen.

Grob gesagt: Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie ist Sache der Hersteller.

Garantie

Garantien dagegen stärken die Rechte des Käufers und gehen über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus. In der Regel werden Garantien vom Hersteller gegeben, der dann auch Ansprechpartner des Verkäufers ist. Der Kunde kann in einem solchen Fall also entweder seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen oder die vertraglich vereinbarten Garantien gegenüber dem Hersteller.

Die häufigsten Garantien, die vorkommen, sind die Beschaffenheitsgarantien und die Haltbarkeitsgarantien. Bei der Beschaffenheitsgarantie sichert der Verkäufer oder der Hersteller in der Regel zu, dass er für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware uneingeschränkt einstehen will.
Die Besonderheit dieser Beschaffenheitsgarantie gegenüber der Gewährleistung liegt darin, dass die Verpflichtung uneingeschränkt gilt, also unabhängig von der Ursache des Mangels. Zugunsten des Käufers wird also vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, wenn der Mangel innerhalb der Garantiezeit auftritt. Bei der Gewährleistung dagegen muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag, was lediglich innerhalb der ersten sechs Monate gesetzlich vermutet wird.

Häufig ist auch eine Haltbarkeitsgarantie, bei der der Hersteller direkt dafür eintritt, dass die Ware über einen bestimmten Zeitraum eine besonders vereinbarte Beschaffenheit behält. Beispielsweise bei Kraftfahrzeugen ist häufig die Herstellergarantie anzutreffen, dass das Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Zeitraumes rostfrei bleibt.

Beispielsfälle aus der Rechtsprechung

Wird in einem Bestellformular eines Kfz die Bezeichnung „fabrikneu“ verwendet, so ist dies in der Regel eine Beschaffenheitsgarantie. Das heißt, das Fahrzeug muss tatsächlich neu sein.

Verwendet der Gebrauchtwagenhändler die Bezeichnung „TÜV neu“, stellt dies in der Regel auch eine Garantie dar, nämlich dahingehend, dass das Fahrzeug alle Voraussetzungen erfüllt, eine Hauptuntersuchung ohne wesentliche Mängel zu bestehen.

Wird bei einem Gebrauchtwagen die Bezeichnung „fahrbereit“ verwendet, wird dies in der Regel nicht als eine Haltbarkeitsgarantie gedeutet, sondern besagt nur, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, sodass es eben ohne weitere Gefahren auch verwendet werden kann.

Aus den Beispielen ist klar, dass eine Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Garantie oftmals problematisch ist. Alleine die Verwendung oder das Weglassen eines der beiden Ausdrücke Garantie/Gewährleistung bringt noch nicht endgültige Klarheit. Maßgebend ist, ob der Verbraucher bei den Zusagen des Verkäufers davon ausgehen kann, ob über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine Haftung übernommen werden soll. (bw)

(Quellen: www.anwalt-seiten.de; www.e-recht24.de; www.osnabrueck.ihk24.de; www.vzbv.de; www.channelpartner.de)